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Recht · Deutschschweiz

Nachbarrecht: was das ZGB erlaubt, und was der Kanton entscheidet

Überhängende Äste, Baulärm, die Hecke zu nahe an der Grenze: drei Fragen, drei Regime. Zwei stehen im Bundesrecht, eines im Einführungsgesetz Ihres Kantons, und dort mit ganz anderen Massen.

Grenze zwischen zwei Schweizer Gärten, geschnittene Hecke auf der einen Seite, Äste eines Baums über einem niedrigen Zaun, Grenzstein am Boden sichtbar.
Der Grenzstein entscheidet, nicht der Zaun, und der Zaun steht oft am falschen Ort.

Fast alle Nachbarstreitigkeiten drehen sich um drei Gegenstände: einen Baum, eine Mauer, einen Lärm. Der Reflex ist, «das Gesetz» zu suchen. Es sind zwei, und sie sagen nicht dasselbe. Eine Mauer an der Grenze folgt zusätzlich ihren eigenen Regeln: was sie kostet und ab wann der Ingenieur Pflicht wird, steht separat.

Das ZGB setzt den Grundsatz, der überall gilt. Das kantonale Einführungsgesetz setzt die Abstände, und die wechseln an jeder Kantonsgrenze. Die beiden zu verwechseln, ist der sicherste Weg, eine Diskussion zu verlieren, die man hätte gewinnen können.

Der Bundesgrundsatz: Übermass, nicht Störung

Artikel 684 ZGB ist der Sockel. Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums «sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten». Der Text nennt ausdrücklich Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung sowie den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.

Das entscheidende Wort ist übermässig. Das Recht garantiert nicht die Abwesenheit von Störung: Es verbietet, was über das hinausgeht, was ein Nachbar nach Lage und Ortsgebrauch hinnehmen muss. Ein Rasenmäher am Samstagvormittag ist kein Übermass; ein Kompressor, der nachts läuft, kann es sein.

Ist das Übermass erstellt, gibt Artikel 679 das Mittel: Wer geschädigt oder mit Schaden bedroht wird, kann auf Beseitigung, auf Schutz vor drohendem Schaden und auf Schadenersatz klagen.

Absatz 2 enthält eine Schranke, die kaum jemand kennt: Entzieht eine Baute einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die Ansprüche nur, wenn die beim Erstellen geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden. Ein Haus, das den Vorschriften seiner Zeit entsprach und Ihnen die Aussicht nimmt, verpflichtet seinen Eigentümer nicht.

Die Baustelle: Schadenersatz, kein Baustopp

Das ist der nützlichste und am seltensten zitierte Artikel: Artikel 679a.

Fügt ein Grundeigentümer bei rechtmässiger Bewirtschaftung seines Grundstücks, namentlich beim Bauen, einem Nachbarn vorübergehend übermässige und unvermeidliche Nachteile zu und verursacht dadurch einen Schaden, so kann der Nachbar vom Grundeigentümer lediglich Schadenersatz verlangen.

Anders gesagt: Gegenüber einer bewilligten, lauten und staubigen Baustelle erhält der Nachbar keinen Baustopp. Er erhält gegebenenfalls eine Entschädigung für den erlittenen Schaden. Die Voraussetzung ist doppelt: Die Einwirkungen müssen unvermeidlich und übermässig sein, und es muss ein Schaden vorliegen.

Die Regel wirkt in beide Richtungen. Wer baut, ist vor einem Baustopp geschützt; wer nebenan wohnt, weiss, wo die Diskussion zu führen ist, über den Nachteil, nicht über das Verbot.

Der Lärm der fertigen Anlage untersteht dann einem anderen Regime: der Lärmschutz-Verordnung des Bundes, mit ihren Grenzwerten nach Empfindlichkeitsstufe.

Äste und Wurzeln: ein Recht, aber unter Bedingungen

Artikel 687 regelt den Baum des Nachbarn in drei Schritten.

Überragende Äste und eindringende Wurzeln darf der Nachbar kappen und behalten, aber nur, wenn sie sein Eigentum schädigen, und nur, wenn er auf seine Beschwerde hin nicht innert angemessener Frist beseitigt wird.

Drei Bedingungen also, und kein sofortiges Recht: die Schädigung, die vorgängige Beschwerde, die Frist. Zuerst schneiden und nachher reden, verschiebt das Unrecht.

Absatz 2 bringt eine Gegenleistung: Wer das Überragen von Ästen auf seine bebauten oder überbauten Grundstücke duldet, hat ein Recht auf die daran wachsenden Früchte. Auf Waldgrundstücke, die aneinander grenzen, finden diese Regeln keine Anwendung.

Die Abstände: das ZGB verweist auf den Kanton

Hier endet das Bundesrecht, und es sagt das selbst. Artikel 688 sieht vor, dass die Kantone für Anpflanzungen Abstände vorschreiben können, je nach Art des Grundstücks und der Pflanze. Sie können auch verpflichten, das Überragen von Ästen und Wurzeln von Obstbäumen zu dulden, oder das Recht an den Früchten regeln.

Es gibt also keinen schweizerischen Abstand. Es gibt einen Zürcher und einen Berner, und sie sind verschieden.

Zürich. Gegen den Willen des Nachbarn dürfen Gartenbäume, kleinere Zierbäume, Zwergobstbäume und Sträucher nicht näher als 0.60 m an die Grenze gepflanzt werden (§ 169 Abs. 1 EG ZGB). Sie müssen zudem bis auf 4.00 m Entfernung so unter der Schere gehalten werden, dass ihre Höhe nie mehr als das Doppelte ihrer Entfernung beträgt (§ 169 Abs. 2). Einzelne Waldbäume und grosse Zierbäume wie Pappeln, Kastanien und Platanen sowie Nussbäume dürfen nicht näher als 8.00 m, Feldobstbäume und kleinere, nicht unter der Schere zu haltende Zierbäume nicht näher als 4.00 m an die Grenze (§ 170 Abs. 1). Grenzt Rebland an, gilt auch für die zweite Kategorie der Abstand von 8.00 m. Baumschulpflanzungen: 1.00 m, wobei die Verjährung nicht läuft, solange die Baumschule besteht (§ 170 Abs. 2). Grünhecken halten nach § 177 einen Abstand von 60 cm oder der Hälfte ihrer Höhe ein, je nachdem, was grösser ist.

Bern. Die Masse sind andere: 5 m für hochstämmige Bäume, die nicht Obstbäume sind, sowie für Nussbäume, 3 m für hochstämmige Obstbäume und 1 m für Zwergobst- und Zierbäume, sofern diese stets auf 3 m Höhe zurückgeschnitten werden (Art. 79l EGzZGB).

Ein Nussbaum, der in Bern rechtmässig steht, kann in Zürich drei Meter zu nahe stehen. Dasselbe Land, derselbe Baum, zwei Antworten. Für Zaun, Mauer und Grünhecke gelten wieder eigene Masse: Gartenzaun und Gartenmauer, Grenzabstand und Bewilligung pro Kanton.

Die Frist, die alles entscheidet

Ein Punkt, den beide Kantone kennen und den fast niemand beachtet: Der Anspruch auf Beseitigung zu nah gepflanzter Bäume verjährt nach fünf Jahren seit der Pflanzung (im Kanton Zürich § 173 lit. a EG ZGB).

Wer fünf Jahre zusieht, verliert den Beseitigungsanspruch. Die Pflicht zum Zurückschneiden verjährt dagegen nicht, die Höhenbegrenzung des § 169 Abs. 2 bleibt also durchsetzbar, auch wenn der Baum selbst stehen bleiben darf.

Das erklärt viele festgefahrene Nachbarschaftsstreitigkeiten: Der Baum darf bleiben, aber er muss geschnitten werden, jedes Jahr, unbefristet.

Der Grenzstein, nicht der Zaun

Ein praktischer Punkt schlägt alle anderen.

Abstände messen sich ab der Grundstücksgrenze, die durch die Grenzsteine markiert ist und im Geometerplan steht. Sie ist nicht durch den bestehenden Zaun, die Hecke oder das Mäuerchen markiert, die vor vierzig Jahren am falschen Ort gesetzt worden sein können, ohne dass es jemand bemerkt hätte.

Vor dem Pflanzen, Mauern oder Streiten ist der Geometerplan die erste sinnvolle Ausgabe. Er kostet weniger als ein Verfahren, und er entscheidet den Konflikt oft, bevor er entsteht.

Was zu tun ist, der Reihe nach

  1. Die Grenze prüfen, im Geometerplan, nicht im Gelände.
  2. Die kantonale Norm suchen, die für den Gegenstand gilt: Pflanzung, Mauer, Einfriedung. Im ZGB steht sie nicht.
  3. Das Pflanzdatum feststellen: Nach fünf Jahren ist der Beseitigungsanspruch verjährt, der Rückschnittanspruch nicht.
  4. Schriftlich beschweren und eine Frist setzen, bevor man Äste oder Wurzeln kappt.
  5. Den Schaden dokumentieren, wenn es um eine Baustelle geht: Er begründet die Entschädigung, nicht der Ärger.
  6. Vor dem Bauen an der Grenze zur Gemeinde, die über die Bewilligungspflicht entscheidet.

Wo Sie sich hinwenden

Zuerst die Gemeinde. Sie hält das anwendbare Reglement und entscheidet, ob ein Bauwerk bewilligungspflichtig ist. Keine nachbarrechtliche Frage lässt sich sinnvoll ohne diese Antwort klären.

Die Betriebe. Für Mauer, Einfriedung oder Terrainveränderung an der Grenze: Baumeisterverband Zürich/Schaffhausen, Sempacherstrasse 15, 8032 Zürich, 044 385 90 80, mit Mitgliederverzeichnis auf bau.ch; in den anderen Kantonen die jeweiligen Baumeisterverbände.

Material. Vier Anbieter für Einfriedung, Mauer und Drainage:

  • HG Commerciale, Hauptsitz Stauffacherquai 46, 8022 Zürich, 43 Verkaufsstellen
  • Bringhen AG, Kantonsstrasse 32, 3930 Visp, Bringhen Group, Baumaterial und Holz
  • Debrunner Acifer Bewehrungen AG, Riedthofstrasse 228, 8105 Regensdorf, 058 235 10 70, Bewehrungen und technische Produkte
  • Richner, Ausstellung Zürich, Albisriederstrasse 253, 8047 Zürich, 044 438 25 25, Baumaterial und Platten

Adressen erhoben am 20. August 2026 auf den Websites der genannten Unternehmen und Verbände. Sie werden als Dienstleistung publiziert und sind keine Empfehlung der Redaktion.

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