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Gartenzaun und Gartenmauer: Grenzabstand und Bewilligung, Kanton für Kanton

Eine Sichtschutzwand von 1,80 m darf in St. Gallen und im Aargau direkt an die Grenze, in Bern muss sie 60 cm zurück. Und die Baubewilligung folgt wieder anderen Schwellen: 0,8 m für Mauern in Zürich, 1,2 m in Bern, 1,5 m in Luzern.

Ein Arbeiter schlägt mit dem Holzhammer Zaunpfähle entlang einer Schnur in den Boden, an der Grenze zwischen zwei Einfamilienhausgärten, neben einer alten, bemoosten Natursteinmauer; eine Schubkarre mit Kies steht auf dem Rasen.
Der Zaun gehört auf die Grenze, nicht auf den alten Zaun: Vor dem ersten Pfahl sucht man die Grenzsteine.

Ein Zaun zwischen zwei Gärten wirft zwei Fragen auf, die nichts miteinander zu tun haben. Die erste ist privatrechtlich: Wie hoch und wie nahe an der Grenze darf er stehen, ohne dass der Nachbar zustimmt? Die zweite ist öffentlich-rechtlich: Braucht er eine Baubewilligung? Die Antworten stehen in zwei verschiedenen Gesetzen, und sie decken sich fast nie.

Das ZGB regelt keine der beiden. Art. 686 überlässt den Kantonen die Abstände für Bauten, Art. 688 jene für Pflanzungen, und Art. 697 Abs. 2 behält für «die Pflicht und die Art der Einfriedigung» das kantonale Recht vor. Wir haben die Texte von sechs Deutschschweizer Kantonen in der Fassung gelesen, die am 12. Oktober 2026 gilt. Die Grundsätze des Nachbarrechts stehen im Beitrag Nachbarrecht: was das ZGB erlaubt; hier geht es nur um Zaun, Mauer und Hecke.

Zwei Regeln, zwei Behörden

Das kantonale Einführungsgesetz zum ZGB legt fest, wie hoch eine Einfriedung an der Grenze sein darf, wie weit sie darüber zurückweichen muss, welchen Abstand eine Hecke einhält. Das ist Sache unter Nachbarn: Mit dessen Einverständnis lässt sich meist davon abweichen, und im Streit entscheidet das Zivilgericht.

Das Baurecht sagt, ob der Zaun bewilligungsfrei ist, ein Melde- oder Anzeigeverfahren braucht oder eine Baubewilligung. Das lässt sich nicht unter Nachbarn aushandeln. Eine unterschriebene Vereinbarung mit dem Nachbarn ersetzt nie die Bewilligung.

Luzern und der Aargau mischen beides: Dort stehen die Grenzregeln für Mauern und Einfriedungen im Planungs- und Baugesetz beziehungsweise in der Bauverordnung, also im öffentlichen Recht.

Die Tabelle pro Kanton

Höhe einer Mauer oder geschlossenen Einfriedung an der Grenze, Rückversetzung darüber, und Schwelle der Bewilligungspflicht in der Bauzone. Jede Zeile nennt den gelesenen Artikel.

Kanton An der Grenze Darüber Ohne Baubewilligung Grundlage
Zürich 1,5 m um die Hälfte der Mehrhöhe, wenn der Nachbar es verlangt offene Zäune; Mauern und geschlossene Einfriedungen bis 0,8 m; bis 1,5 m Anzeigeverfahren § 178 EG ZGB; §§ 1 und 14 BVV
Bern 1,2 m, ab gewachsenem Boden des höheren Grundstücks um die Mehrhöhe, höchstens 3 m bis 1,2 m; kurze Sichtschutzwände bis 2 m Art. 79k EG ZGB; Art. 6 BewD
Aargau bis 1,8 m zulässig, sofern die Gemeinde nichts anderes festlegt 1,8 m ist die Höchsthöhe bis 1,2 m § 28 und § 49 BauV
St. Gallen 1,8 m 50 cm plus Mehrhöhe, höchstens 2 m (durchlässig) oder 3 m (massiv) unter 1,8 m an der Grenze, unter 1,2 m an Gemeindestrassen Art. 97bis EG-ZGB; Art. 136 PBG
Luzern 1,5 m um das Doppelte der Mehrhöhe, höchstens 4 m bis 1,5 m; darüber vereinfachtes Verfahren möglich § 126 PBG; §§ 53 und 54 PBV
Zug 1,8 m für tote Einfriedungen Gemeinde fragen Bauanzeige bis 1,2 m § 102a EG ZGB; § 44 V PBG

Ein Beispiel: eine Sichtschutzwand aus Holz, 1,80 m hoch. In St. Gallen und im Aargau darf sie direkt an die Grenze. In Zürich kann der Nachbar verlangen, dass sie 15 cm zurückweicht, die Hälfte der 30 cm über 1,5 m. In Bern muss sie 60 cm zurück, so viel, wie sie 1,2 m übersteigt. In Luzern ebenfalls 60 cm: das Doppelte der 30 cm über 1,5 m.

Bei der Bewilligung kippt das Bild. In St. Gallen ist nur befreit, was «weniger als» 1,80 m misst: Mit genau 1,80 m braucht die Wand eine Bewilligung, mit 1,79 m nicht. In Zürich überschreitet sie die 1,5 m des Anzeigeverfahrens (§ 14 lit. n BVV). In Bern ist eine «kurze» Sichtschutzwand bis 2 m frei (Art. 6 Abs. 1 lit. b BewD); wie lang «kurz» ist, sagt das Dekret nicht, das fragt man die Gemeinde.

Zürich: 1,5 m und die halbe Mehrhöhe

§ 178 EG ZGB erlaubt «tote Hecken, Holzwände oder Mauern», die 150 cm nicht übersteigen, an der Grenze. Ist die Einfriedung höher, «so kann der Nachbar begehren, dass sie je um die Hälfte der Höhe über 150 cm von der Grenze entfernt werden». Zwei Dinge fallen auf: Zürich verlangt nur die halbe Mehrhöhe, und nur auf Begehren des Nachbarn.

Die Bewilligung regelt die Bauverfahrensverordnung, in Bauzonen. Bewilligungsfrei sind «Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 0,8 m sowie offene Einfriedigungen» (§ 1 lit. e BVV). Bis 1,5 m ab massgebendem Terrain genügt das Anzeigeverfahren (§ 14 lit. n BVV). Ein Maschendrahtzaun ist also frei, eine Gartenmauer von 1 m nicht. Und: Die Befreiung «entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten» (§ 2 Abs. 2 BVV).

Bern: 1,2 m, und das Mass der Mehrhöhe

Art. 79k EG ZGB lässt «Einfriedungen wie Holzwände, Mauern, Zäune» bis 1,20 m an die Grenze, gemessen «vom gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstücks aus». Höhere Einfriedungen sind «um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurückzunehmen, jedoch höchstens auf 3 m». Die Artikel stammen von 1970 und sind seither unverändert.

Die Bewilligungsschwelle ist dieselbe: bis 1,20 m hohe Einfriedungen und Stützmauern sind frei (Art. 6 Abs. 1 lit. i BewD), ebenso mobile Einfriedungen und kurze Sichtschutzwände bis 2 m (lit. b). Art. 7 BewD hebt die Befreiung auf, wenn ein Schutzobjekt, der Wald oder der Gewässerraum betroffen ist.

An der Strasse gilt die Strassenverordnung: Einfriedungen bis 1,2 m halten 0,5 m Abstand vom Fahrbahnrand, höhere sind um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen (Art. 56 SV).

Aargau, St. Gallen, Luzern, Zug

Aargau. «Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt», dürfen Einfriedungen baulicher Art und Stützmauern nicht höher sein als 1,80 m, gemessen ab dem tiefer gelegenen Terrain, und an die Grenze gesetzt werden, «im gegenseitigen Einverständnis auf die Parzellengrenze» (§ 28 Abs. 1 BauV). 1,80 m ist hier also eine Höchsthöhe, keine Schwelle für die Rückversetzung. Bewilligungsfrei sind Einfriedungen bis 1,20 m und Stützmauern bis 60 cm (§ 49 Abs. 2 lit. a BauV). An Strassen gelten eigene Abstände: bis 80 cm Höhe 1 m zur Kantonsstrasse und 60 cm zur Gemeindestrasse (§ 111 BauG). Zuerst also die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde lesen.

St. Gallen. «Tote Einfriedungen bis zu einem Meter und achtzig Zentimeter Höhe können an der Grenze errichtet werden» (Art. 97bis Abs. 1 EG-ZGB). Darüber beträgt der Abstand 50 cm plus die Mehrhöhe, höchstens 2 m bei licht- oder luftdurchlässigen und 3 m bei massiven Einfriedungen. Verstösse gegen Abstände und Höhen «können jederzeit geltend gemacht werden» (Art. 98sexies): Es gibt keine Verjährung. Art. 136 Abs. 3 PBG erinnert daran, dass mehrere bewilligungsfreie Vorhaben zusammen in der Regel bewilligungspflichtig sind.

Luzern. Stützmauern, freistehende Mauern und Einfriedungen bis 1,5 m dürfen an die Grenze; darüber sind sie «um das Doppelte ihrer Mehrhöhe, höchstens aber 4 m» zurückzusetzen (§ 126 Abs. 1 PBG). Achtung: Diese Fassung setzt der Regierungsrat Gemeinde für Gemeinde in Kraft. Wo sie noch nicht gilt, bleibt der alte § A1-126 im Anhang anwendbar, mit anderen Massen; welche Fassung gilt, sagt die Gemeinde. Bewilligungsfrei sind in der Regel Mauern und Einfriedungen bis 1,5 m (§ 54 Abs. 2 lit. h PBV).

Zug. Tote Einfriedungen bis 1,8 m dürfen an die Grenze (§ 102a EG ZGB). Für die Bewilligung gilt eine tiefere Schwelle: Mauern und Einfriedungen bis 1,20 m brauchen keine Baubewilligung, aber eine Bauanzeige (§ 44 Abs. 2 lit. f V PBG).

Grünhecke oder tote Einfriedung

Die Hecke ist eine Pflanzung, mit eigenen Abständen.

Kanton Mindestabstand Höhe Grundlage
Zürich 50 cm ab Stockmitte bis 2 m; darüber zusätzlich die Hälfte der Mehrhöhe § 177 EG ZGB
Bern 50 cm mehr als für Einfriedungen, ab Mitte der Pflanzstelle bis 1,2 m an 50 cm; darüber plus Mehrhöhe Art. 79k Abs. 3 EG ZGB
Aargau 0,6 m ab Stockmitte höchstens 1,8 m; bei mehr Abstand bis zum Mass des Abstands § 72 EG ZGB
St. Gallen 50 cm über 1,8 m: 50 cm plus Mehrhöhe; höchstens 3 m Art. 98ter EG-ZGB
Luzern 0,5 m über 1 m: mindestens die halbe Höhe, bis 4 m § 86 EGZGB
Zug 0,5 m höchstens 1,8 m bis 0,9 m Abstand § 102 EG ZGB

Eine Hecke von 2 m Höhe steht in Zürich korrekt an 50 cm, in Bern braucht sie 1,30 m: 50 cm plus die 80 cm über 1,2 m. Im Aargau ist sie an 60 cm schon 20 cm zu hoch.

Wem der Zaun auf der Grenze gehört

Steht eine Mauer, eine Hecke oder ein Zaun auf der Grenze, «so wird Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet» (Art. 670 ZGB). Die Kosten einer Einfriedung trägt sonst der Eigentümer, der sie erstellt (Art. 697 Abs. 1 ZGB). Luzern teilt die Kosten hälftig, wenn beide Grundstücke die Einfriedung nötig machen (§ 89 Abs. 2 EGZGB).

Die Folge ist praktisch. Ein Zaun genau auf der Grenze gehört beiden: Ersetzen, erhöhen oder anders streichen geht nur mit dem Nachbarn. Ein Zaun ganz auf dem eigenen Grundstück, wenige Zentimeter hinter der Grenze, gehört einem allein. Das ist oft der beste Grund, zehn Zentimeter zurückzubleiben.

Was ein Zaun pro Laufmeter kostet

Ausführung Preis Was inbegriffen ist Quelle
Stabmattenzaun, 123 bis 143 cm CHF 150.- bis 180.- pro Meter fertig montiert Ofri, 2022
Maschendrahtzaun, 100 cm CHF 80.- bis 90.- pro Meter montiert Ofri, 2022
Diagonalgeflecht, 100 cm CHF 64.- bis 95.- pro Meter montiert Ofri, 2022
Staketenzaun Holz, 80 bis 100 cm CHF 10.- bis 70.- pro Meter Montage nicht angegeben Ofri, 2022
Sichtschutzelement Holz 179 x 179 cm CHF 170.- bis 208.- pro Element Lieferung oder Montage nicht angegeben Ofri, 2023
Fundament und Setzen eines Pfostens CHF 117.- bis 143.- pro Pfosten Arbeit Ofri, 2023
Gabionenzaun 200 x 100 cm, 22 cm dick CHF 150.- bis 300.- pro Meter Untergrund, Befüllung und Steine Daibau, 2026
Hecke pflanzen ab CHF 50.- pro Laufmeter, plus CHF 70.- bis 100.- pro Gärtnerstunde Pflanzen nicht angegeben Ofri, 2025
Sichtschutzzaun Kiefer 180 x 180 cm, im Laden CHF 64.95 ohne Pfosten und Befestigung LANDI, 12.10.2026
Diagonalgeflecht 1 x 25 m, im Laden CHF 99.- pro Rolle nur Material LANDI, 12.10.2026

Rechenbeispiel: 20 Meter Stabmattenzaun, fertig montiert, kosten nach diesen Preisen CHF 3 000.- bis 3 600.-.

Für die gemauerte Gartenmauer gibt es keinen publizierten Laufmeterpreis. Die Quellen beziffern nur die Posten: Aushub CHF 120.- bis 150.- pro m³, Kieskoffer und Betonfundament CHF 500.- bis 800.- pro m³, Mauerwerk CHF 400.- bis 600.- pro m³, Baustelleneinrichtung CHF 500.- bis 1 500.- pauschal (Ofri, 2022). Renovero beziffert das Fundament mit CHF 130.- bis 200.- pro Laufmeter (2026). Die Frage an die Unternehmung lautet also: Welches Fundament- und Mauervolumen pro Meter, zu welchem Preis pro m³? Ohne dieses Volumen lassen sich zwei Offerten nicht vergleichen. Hält die Mauer Erdreich zurück, ist sie eine Stützmauer, und dann gilt, ab wann der Ingenieur Pflicht wird.

Die Ofri-Preise stammen aus Offerten, die über die Plattform eingegangen sind, ohne Angabe des Zeitraums.

Die Stellen, an denen es schiefgeht

Der neue Zaun auf dem alten. Die Grenze ist jene der Grenzsteine und des Geometerplans, nicht jene des Maschendrahts von 1980. Sind die Grenzzeichen verschwunden, darf nur der Nachführungsgeometer sie neu setzen. Einen amtlichen Tarif in Franken gibt es nicht: Offerte verlangen und fragen, wer zahlt. Der Kanton Aargau hält fest, dass grundsätzlich alle an einem Grenzpunkt beteiligten Eigentümer anteilmässig kostenpflichtig sind.

Das Fundament über der Grenze. Ein Betonfuss «rittlings» auf der Grenze stellt einen Teil des Bauwerks auf fremdes Land. Der Pfostenfuss gehört ganz auf die eigene Seite, oder es braucht eine schriftliche Vereinbarung.

Zu schwache Pfosten. Eine geschlossene Sichtschutzwand fängt den Wind wie ein Segel. Ihre Pfosten werden nicht gesetzt wie jene eines Maschendrahtzauns. Die frostfreie Tiefe hängt von der Höhenlage ab; man lässt sie von der Unternehmung bestätigen, wie bei den Fundamenten einer Terrasse oder Pergola.

Die Höhe auf der falschen Seite gemessen. Bern misst ab dem gewachsenen Boden des höheren Grundstücks, der Aargau ab dem tiefer gelegenen Terrain. Am Hang ist eine Mauer von 1,20 m auf der oberen Seite schnell 1,80 m auf der unteren.

Die mündliche Zustimmung. Ein Nachbar, der heute einverstanden ist, verkauft vielleicht morgen. In Zug bindet eine abweichende Vereinbarung einen Käufer nur, wenn sie als Dienstbarkeit eingetragen ist (§ 102c EG ZGB). Im Aargau genügt für Klein- und Anbauten eine schriftliche Vereinbarung, sonst braucht es einen öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag (§ 47 Abs. 3 BauG); in Luzern ist die öffentliche Beurkundung vorgeschrieben.

Die vergessene Anzeige. In Zürich läuft eine Mauer zwischen 0,8 und 1,5 m im Anzeigeverfahren, in Zug braucht schon die kleine Einfriedung eine Bauanzeige. Was ein Bauwerk ohne Bewilligung kosten kann, steht im Beitrag Bauen ohne Baubewilligung.

Die Checkliste vor dem ersten Pfahl

  1. Die Grenzsteine im Gelände gefunden und mit dem Katasterplan verglichen.
  2. Die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde gelesen: Höhe, Material, Farbe, Abstände zur Strasse.
  3. Die Höhe an der Grenze mit der kantonalen Regel verglichen, ab dem richtigen Terrain gemessen.
  4. Die Bewilligungsschwelle geprüft und, wo nötig, Anzeige oder Gesuch eingereicht; wenn eine Bewilligung nötig ist, zeigen die Gebühren pro Kanton, womit zu rechnen ist.
  5. Auf oder neben die Grenze: entschieden im Wissen um das Miteigentum.
  6. Den Nachbarn informiert und jede Abweichung schriftlich festgehalten, mit Plan.
  7. Die Offerte beziffert Fundamente, Pfosten und Abtransport, nicht nur den Laufmeter Zaun.

Wo Sie sich hinwenden

Die Behörde. Die Bauverwaltung der Gemeinde, die das Reglement kennt und über Befreiung oder Anzeige entscheidet.

Zaunbau und Material. Drei Adressen:

  • Zaunteam Franchise AG, Im Alexander 4, 8500 Frauenfeld, 052 234 00 00, Netz von Zaunbaubetrieben
  • HG Commerciale, Hauptsitz, Stauffacherquai 46, 8022 Zürich, 044 296 62 11, Baumaterial
  • Debrunner Acifer AG, Ghürststrasse 15, 5742 Kölliken, 058 235 15 00, Gitter, Pfosten und Befestigungen

Die Verbände. Drei Adressen:

  • JardinSuisse, Unternehmerverband Gärtner Schweiz, Bahnhofstrasse 94, 5000 Aarau, 044 388 53 00
  • HEV Schweiz, Seefeldstrasse 60, 8032 Zürich, 044 254 90 20
  • IGS Ingenieur-Geometer Schweiz, Kapellenstrasse 14, 3011 Bern, 058 796 98 84

Adressen erhoben am 12. Oktober 2026 auf den Websites der genannten Unternehmen und Verbände. Sie werden als Dienstleistung publiziert und sind keine Empfehlung der Redaktion.

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